Hinweis zum Verpackungsgesetz für Endverbraucher
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetz, also
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht ist für uns beschränkt auf Verpackungen von solchen Waren, die wir in unserem Sortiment führen. Wird bei der Lieferung unserer Produkte entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, nehmen wir solche Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurück, sofern wir die Rückgabe dieser Verpackungen nicht anderweitig vertraglich geregelt haben.
Die Rückgabemöglichkeit und dieser Hinweis sollen zu besseren Ergebnissen bei der Rückführung von Verpackungen führen und einen Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele leisten.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner oder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.